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   BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07   

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https://dejure.org/2007,4487
BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07 (https://dejure.org/2007,4487)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2007 - IV ZR 70/07 (https://dejure.org/2007,4487)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2007 - IV ZR 70/07 (https://dejure.org/2007,4487)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutz vor typischen Transportrisiken bei und während des Transports von Geld bis zu dessen Abschluss; Einordnung einer Geld- und Werttransport-Versicherung als Valoren-Transport-Versicherung; Umfang einer Geld- und Werttransport-Versicherung

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02

    Rechtsnatur einer Transportversicherung

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07
    Vielmehr ist beim beklagten Versicherer insgesamt eine Valoren-Transport-Versicherung genommen worden als (Sach-)Versicherung von Gütern (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a Tz. 7).
  • BGH, 21.02.1957 - II ZR 175/55

    Haftpflichtversicherung. Beweislast.

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07
    Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358).
  • BGH, 26.02.1969 - IV ZR 541/68

    Juwelenversicherung

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07
    Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss (BGHZ 51, 356, 359) und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist.
  • BGH, 14.01.1985 - II ZR 72/84

    Anspruch gegen Versicherer einer Sportbootversicherung auf Ersatz eines

    Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 70/07
    Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358).
  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

    Das folgt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus einer Zusammenschau der Versicherungsbedingungen (zu vergleichbaren Bedingungen: Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.).

    Soweit die Ursachen des Sachverlustes oder Sachschadens auf Straftaten des Versicherungsnehmers erweitert werden, die ohne die Klausel § 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F. unterfielen, gehören die verwendeten Begriffe der "Unterschlagung" und "Veruntreuung" der Rechtssprache an und sind im Sinne der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9 und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 9) zu verstehen.

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 251/08

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 16/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 171/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 172/10

    Geldtransport I

    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).
  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 15/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).
  • LG Hannover, 18.11.2009 - 23 O 81/08

    Abhandenkommen; Anfechtung; Anfechtungsberechtigung; Anfechtungserklärung;

    Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH- Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach- )Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.

    In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.

  • LG Hannover, 22.04.2009 - 23 O 98/07

    Anspruch wegen Bargeldverlust aus eigenem und abgetretenen Recht gegenüber der

    Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld-und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.

    In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 173/10

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen Folgen des

    Der Versicherungsschutz erfasst nur einen "stofflichen" Zugriff auf versicherte Sachen, nicht aber einen Zugriff auf Buch- oder Giralgeld (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I - IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 21 ff.; a.A. Armbrüster, VersR 2011, 1081, 1082 f.).
  • LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07

    Schadensersatzanspruch der Versicherten einer Versicherung auf fremde Rechnung

    Obwohl eine solche Versicherung im Regelfall keine Geld- und Geldwertversicherung ist (BGH-Beschluss vom 21.11.2007; IV ZR 70/07; IV ZR 48/07), sondern nur gegen Transportgefahren sichert, für die in erster Linie kennzeichnend ist, dass die Transportsache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2003 (IV ZR 239/02) ausgesprochen, dass der von ihm bestimmte Inhalt der Transportversicherung, das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers des transportierten Gutes, die Einbeziehung weiterer Interessen in die Versicherung nicht ausschließt.

    In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beförderungsabsicht verneint, da die überlassenen Geldbeträge (IV ZR 70/07) bzw. Schecks (IV ZR 48/07) nicht zum Zwecke des Transports, sondern zum Zwecke der sichernden Hinterlegung in die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt seien und weder ein Transport noch eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports durch den Versicherungsnehmer beabsichtigt gewesen sei (IV ZR 70/07) bzw. nur ein Fall der unregelmäßigen Verwahrung vorgelegen habe (IV ZR 48/07), so dass schon eine "Übergabe" zum Zwecke des Transports zu verneinen sei.

  • LG Hannover, 28.01.2009 - 23 O 103/07

    Entschädigungsanspruch bzgl. eines Bargeldverlustes gegenüber der

  • OLG Köln, 21.04.2009 - 9 U 140/08
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